Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Das heißt vor allem, wenn Sie keine zumutbare Arbeit aufnehmen können, Ihr Einkommen und Vermögen, soweit Sie es zuerst für Ihren Unterhalt verwenden müssten (also der Teil über den Freibeträgen), nicht ausreichen und Sie keine Hilfe von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten. Vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten müssen Sie geltend machen.

 

aus: Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.) (2006): Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, S.20

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