Aufgeschoben ist nicht aufgehoben – Unterhalt muss früher oder später gezahlt werden.

Hintergrund:
Rund 2,2 Millionen Kinder in Deutschland wachsen bei nur einem Elternteil auf. Diese alleinerziehenden Eltern sind häufig auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) angewiesen. Zwar haben sie Anspruch auf Unterhalt, aber längst nicht alle Ex-Partner kommen dieser Verpflichtung freiwillig nach, auch dann nicht, wenn sie dazu finanziell problemlos in der Lage wären. In solchen Fällen gehen die Unterhaltsverpflichtungen zunächst auf das Jobcenter über. Um das vorgestreckte Geld zurück zu bekommen, geht die Behörde gegen das säumige Elternteil vor.

Konkret heißt das, dass im ersten Schritt, vom Unterhaltsverpflichteten alle notwendigen Unterlagen zur Unterhaltsberechnung abgefordert werden. Doch meist gehen die Schwierigkeiten hier schon los. „Denn wer schon nicht freiwillig zahlt, der gibt auch nur unfreiwillig Auskunft", so Anja Schmoock, zuständige Teamleiterin im Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis. „Unsere Antwort darauf sind Bußgelder wegen fehlender Mitwirkung oder gar die Durchführung von Gerichtsverfahren mit dem Ziel, Auskunft zu erhalten", so Schmoock.

Letztes Mittel, welches jedoch nur in Einzelfällen angewendet werden muss, sind die Beantragung von Zwangsgeldern und Zwangshaft gegen den Unterhaltsverpflichteten.

Ist es dem Jobcenter dann gelungen, alle notwendigen Unterlagen für die Berechnung beizubringen, wird zunächst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten geprüft. Ist diese gegeben, fordert das Jobcenter zur Zahlung des Unterhaltes auf. Doch auch an diesem Punkt fehlt bei Vielen von Pflichtbewusstsein jede Spur. So hat das Jobcenter dann wiederum nur die Möglichkeit, die Forderungen über den Klageweg und mittels Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen.

Billig ist das Ganze nicht. Die Kosten, die für die Durchsetzung des Unterhaltes auf gerichtlichem Wege entstehen, zahlt in der Regel der Unterhaltsverpflichtete.

So wie beschrieben, läuft es nicht nur beim Kindesunterhalt, sondern auch in Fällen von Anspruch auf Trennungs-, Ausbildungs- und Volljährigenunterhalt sowie Betreuungsunterhalt.

„Die Jobcenter haben die gesetzliche Verpflichtung, übergegangene Unterhaltsansprüche, zurück zu fordern. Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis, hat hierfür eigens eine Unterhaltsstelle. Ich appelliere an alle Unterhaltsverpflichteten, sich ihrer Verantwortung zu stellen und ihren Unterhaltszahlungen nachzukommen. Dies spart Zeit, Geld und Nerven", so Anja Schmoock abschließend.

Im Falle von Fragen und weiteren Informationen, stehen die Mitarbeiter der Unterhaltsstelle gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin unter folgenden Telefonnummern:

03601/88610* und 03603/818285*
*Festnetz der Deutschen Telekom: 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend, höchstens jedoch 42 ct/min.

oder zu den Sprechzeiten in unseren Eingangszonen.

Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin

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