Jobcenter hat nicht wegen 10 Cent geklagt

Für bundesweite Aufregung hat die Pressemitteilung des Thüringer Landessozialgerichtes vom 11.01.2016 gesorgt. Wegen 10 Cent klagt das Jobcenter angeblich vor dem Bundessozialgericht. Geschäftsführerin Ingrid Richter, stellt klar, dass dies nicht stimmt! Das Landessozialgericht hat eine Berufung des Jobcenters abgewiesen, in der es um einen gänzlich anderen Sachverhalt ging.

Daraufhin wurde wie üblich, ausschließlich zur FRISTWAHRUNG eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt. Das Jobcenter machte darin deutlich, dass man erst noch entscheiden wird, ob man das Rechtsmittel bis zum Ende führt. Anfang Januar entschied sich das Jobcenter dagegen und teilte dies auch dem Bundessozialgericht mit. „Über die Pressemitteilung des Landessozialgerichtes sei man sehr verwundert gewesen", so Richter. „Die mediale Wirkung dieser Presseinformation war enorm. Wir sind keine Behörde, die aus „Prinzipienreiterei" gegen Hartz IV Empfänger vorgeht und Steuergelder für Klagen verschwendet. Das Gegenteil ist der Fall. Wir wurden von spezialisierten Anwälten genau wegen solcher Beträge in tausenden Fällen verklagt", informiert Richter. Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf der Internetseite www.jobcenter-uhk.de.

Hintergrund:
Das Sozialgesetzbuch II hatte bei seiner Einführung noch „sprichwörtliche Lücken" und auch bei der Umsetzung gab es anfangs Schwierigkeiten. Dies ist erstmal nicht ungewöhnlich, denn häufig zeigt erst die Praxis, welche Nachbesserungsbedarfe bei neuen Gesetzen bestehen. Dies wurde von spezialisierten Anwälten schnell erkannt und so erfuhren die Sozialgerichte eine enorme Klageflut. Auch das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis wurde tausendfach auf die pauschale Zahlung von höheren Leistungen verklagt. Diese Klagen hatten häufig zum Ergebnis, dass es um einen Streitwert im Cent-Bereich ging, welcher den Klägern Zustand und dann auch gezahlt wurde. Aber natürlich entstehen bei solchen Verfahren neben dem eigentlichen Streitwert weitere Kosten wie Gerichts- und Anwaltskosten und diese sind deutlich höher, als der Betrag, um den es bei der ganzen Sache geht.

Für die spezialisierten Anwälte ein „gutes Geschäft". Für den Steuerzahler wohl kaum, denn die Kläger, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, haben Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe und die zahlt am Ende der Steuerzahler, genau wie die Anwaltskosten, die das Jobcenter anteilig für den Anwalt des Klägers zahlt. In vielen Fällen wurde deutlich, dass die Kläger zum Teil selbst gar nicht wussten, wegen welchen Cent-Beträgen sie mit anwaltlicher Unterstützung kraft-, zeit- und energieraubende Verfahren führten.

Diesem Dilemma wollte das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis entgegen wirken und strebte deshalb ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht in Kassel an. Dies entschied am 12.07.2012 (B 14 AS 35/12 R), dass Klagen gegen Jobcenter, die auf solche geringe Beträge ausgerichtet sind, nicht zulässig sind. Kläger, die einen solchen geringen Betrag geltend machen, haben kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundessozialgericht stellt auch klar, dass Personen, die keine Prozesskostenhilfe erhalten und damit Prozesse selbst finanzieren, sicher keine Klagen wegen Cent-Beträgen erheben.

Die gesetzlichen Lücken und Umsetzungsprobleme des Sozialgesetzbuchs II wurden behoben und mit der Entscheidung, des Bundessozialgerichtes, hatte es mit der „Spielwiese" für besagte Anwälte und dem „Geldsegen" ein Ende.

Im aktuellen Fall, auf den das Thüringer Landessozialgericht in seiner Pressemitteilung Bezug nimmt, hatte ein Kläger das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis im Jahr 2011 vor dem Sozialgericht Nordhausen wegen höheren Leistungen nach dem SGB II verklagt und bekam Recht. Es wurden 10 Cent zugesprochen und das Jobcenter verpflichtet, 80% der Anwaltskosten des Klägers zu tragen. Diese sind natürlich deutlich höher als besagte 10 Cent. Zum damaligen Zeitpunkt lag noch keine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vor. Deshalb ließ, das Sozialgericht Nordhausen bei dem Urteil auch die Berufung zu, damit die nächsthöheren gerichtlichen Instanzen eine Entscheidung treffen, ob Verfahren wegen Cent-Beträgen überhaupt zulässig sind. Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis hatte an einer solchen Grundsatzentscheidung auch Interesse und ging in Berufung.

Diese wurde nun vom Thüringer Landessozialgericht als unzulässig abgewiesen. Die Berufung wurde bereits im Jahr 2011 eingelegt. Eine Entscheidung dazu erhielt das Jobcenter im Dezember 2015. Während der vierjährigen Bearbeitungsdauer des Landessozialgerichtes hat sich einiges getan. Ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes zu Klagen bei Cent-Beträgen liegt vor. Die gesetzlichen Lücken und Umsetzungsprobleme sind beseitigt und für die spezialisierten Anwälte, lässt sich hierüber nicht mehr das „große Geld" verdienen.

Deshalb entschied sich das Jobcenter Anfang des Jahres ganz bewusst, keine weiteren Rechtsmittel einzulegen. Die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde, erfolgte nur fristwahrend.

„Die „Schelte", die die Jobcenter immer wieder öffentlich hinnehmen müssen, ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt. Mit unserer Initiative, solche Fälle einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen haben wir für alle Jobcenter in Deutschland erreicht, dass sich nicht Einzelne auf Kosten Derjenigen, die auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, bereichern", so Ingrid Richter.

„Wir betonen, dass das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis mit Rechtsanwälten sehr gut und konstruktiv zusammenarbeitet. Wie überall gibt es Ausnahmen, deren Beratungspraxis von denen anderer Anwälte deutlich abweicht und fragwürdig ist. Dies können wir nicht ändern. Mit der Auskunfts- und Beratungsstellte haben wir eine Einrichtung, die unseren Kunden als unabhängige Beratungsstelle zur Verfügung steht und über die, unklare oder strittige Punkte unbürokratisch und ohne aufwendige Verfahren geklärt werden können", so Richter abschließend.

 

Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin

Unsere Seite benutzt zur Bereitstellung der Informationen Cookies. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies einverstanden.