Wenn die Voraussetzungen stimmen, übernimmt das Jobcenter die Kosten für Heizmittel.

Der Winter steht vor der Tür und damit auch die Bestellung von Brennstoffen. Wer seine Wohnung mit Holz, Kohle, Gas oder Öl beheizt, muss jetzt größere Mengen anschaffen. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zählt dies zum sogenannten Bedarf für Kosten der Unterkunft. Liegen die Voraussetzungen vor und sind die Kosten angemessen, werden diese vom Jobcenter übernommen.

Damit im Jobcenter zur Kostenübernahme eine Entscheidung getroffen werden kann, sollten Anspruchsberechtigte folgendes tun:

  1. Teilen Sie dem Jobcenter mit, wie lange der Heizmittelvorrat ungefähr noch ausreicht und in welcher Menge und zu welchem Preis neue Heizmittel beschafft werden sollen.
  2. Im Jobcenter werden die Angaben dann geprüft und über deren Angemessenheit entschieden.
  3. Sind der Bedarf und die Kosten angemessen, erhalten Sie vom Jobcenter eine Mitteilung und die Bestellung kann ausgelöst werden.

Was sollten Sie noch beachten: Heizkosten werden nur für die Bewohner übernommen, die Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind.

Beispiel: Ein Eigenheim wird von 4 Personen bewohnt, von denen zwei Bewohner ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Zwei Personen erhalten Arbeitslosengeld II (Hartz-IV). Der Rechnungsbetrag für Heizmittel wird dann zur Hälfte durch das Jobcenter übernommen. Sofern Sie über anrechenbares Einkommen verfügen, wird dieses bei der Berechnung des Bedarfes berücksichtigt. Das heißt, dass das Jobcenter nur den Betrag an den Lieferanten auszahlt, der nicht über eigenes Einkommen abgedeckt werden kann.

Sofern Sie weitere Fragen haben, vereinbaren Sie telefonisch einen persönlichen Beratungstermin im Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis: 03601/88610

Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin

Unsere Seite benutzt zur Bereitstellung der Informationen Cookies. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies einverstanden.