Arbeitslose müssen „Urlaub" beantragen!

Hintergrund: Wer das Recht zum Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) hat, der hat auch Pflichten. Hierzu gehört u.a. die Pflicht sich selbst aktiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen und für die Vermittlung durch das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis zur Verfügung zu stehen.

Grundsätzlich gibt es keinen Urlaubsanspruch für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Dennoch besteht die Möglichkeit sich für die Dauer von 3 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des eigenen Wohnortes aufzuhalten. Hierzu ist vorab die Zustimmung des jeweiligen Arbeitsvermittlers einzuholen.
Dieser prüft, ob in der geplanten (Urlaubs-) Zeit eine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht, oder eine berufliche Weiterbildung begonnen werden könnte. Ist dies nicht der Fall, steht einer Genehmigung der Ortsabwesenheit nichts im Wege. Während der genehmigten Ortsabwesenheit wird das Arbeitslosengeld II weiter gezahlt.

Wer dieser Mitteilungspflicht jedoch nicht nachkommt, riskiert Sanktionen oder den vollständigen Entzug seiner Leistungen.

Wichtig ist also, jede Ortsabwesenheit - auch kurzfristige - rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsvermittler anzuzeigen und dessen Zustimmung einzuholen.

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