Leistungen für Auszubildende

Für viele Jugendliche beginnt in diesen Tagen ein neuer Lebensabschnitt, der Start der Ausbildung. Was tun, wenn das Ausbildungsentgelt nicht reicht? Dann besteht die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu beantragen.

In jedem Fall ist es ratsam, diese vorrangigen Leistungen so schnell wie möglich zu beantragen. Dies sollte bereits vor dem Ausbildungsbeginn erfolgen, da die Bearbeitung erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Auszubildende aufgrund der vorrangigen Ausbildungsförderung in der Regel nicht.

In bestimmten Fällen ist es jedoch zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen.
Dies sind zum Beispiel Leistungen für Schwangere und Alleinerziehende. Ebenso kann in bestimmten Fällen ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gezahlt werden.

Falls Auszubildende im ersten Monat der Ausbildung erst am Ende des Monats BAB oder BAföG erhalten, kann ein Darlehen gewährt werden. Dieses ist in jedem Fall zurückzuzahlen.

Sollten Sie zu diesem Thema Beratung oder Unterstützung wünschen, vereinbaren Sie bitte unter der Rufnummer 03601/88610 einen Beratungstermin im Jobcenter oder sprechen Sie persönlich vor.

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