Es geht nicht nur um 15 Cent!

Sind Klagen, die ausschließlich auf die Auszahlung von geringen Cent-Beträgen gerichtet sind, überhaupt zulässig? Das Jobcenter Unstrut-Hainich meint in Anbetracht ausgelasteter Gerichte und ausufernder Kosten: Nein! Nicht aus Prinzipienreiterei sondern um endlich eine Entscheidung zu dem Thema zu treffen, beharrte die Behörde deshalb bei einem Urteil des Sozialgerichts Nordhausen auf eine Entscheidung der nächsten Instanz. In einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte das Jobcenter bereits Recht bekommen.


Hintergrund:

Ein Leistungsempfänger des Jobcenters Unstrut-Hainich-Kreis hatte Klage vor dem Sozialgericht in Nordhausen erhoben. In diesem Verfahren ging es zum einen um die Anerkennung höherer Kosten der Unterkunft, die der Leistungsempfänger durchsetzten wollte und zum anderen um die Aufrundung des Auszahlungsbetrages. Im Verfahrensverlauf erledigte sich ein Klagebestandteil und es ging letztlich nur noch um die Aufrundung des Auszahlungsbetrages. In diesem Fall 15 Cent. Das Sozialgericht Nordhausen verpflichtete das Jobcenter dem Leistungsempfänger 15 Cent nachzuzahlen.

„Genau wegen solcher Cent-Beträge, ob nun aufgrund von Rundungsfehlern oder aus anderen Gründen werden nicht nur gegen unser Jobcenter, sondern deutschlandweit, tausende Klagen geführt. Dadurch entstehen erhebliche Kosten. Um klären zu lassen, ob solche Klagen vor Gericht überhaupt zulässig sind, haben wir uns entschieden, in Berufung zu gehen.", so Ingrid Richter, Geschäftsführerin des Jobcenters Unstrut-Hainich-Kreis.

Diese Berufung hatte das Sozialgericht Nordhausen ausdrücklich zugelassen und damit deutlich gemacht, dass es sich um eine Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung handelt. Denn normalerweise sind Berufungsverfahren erst ab einem Streitwert von 750 € zugelassen. Jetzt sollte das Thüringer Landessozialgericht entscheiden und damit auch die Frage beantworten: Sind Cent-Klagen zulässig und wenn ja, müssen auch die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger übernommen werden?

Zwischenzeitlich hatten die Richter des Bundessozialgerichts dem Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis in einem ähnlichen Fall am 12.07.2012 (B14 AS 35/12R) Recht gegeben. Dieses besagt: Klagen, die allein auf die Auszahlung von geringen Beträgen (z.B. aus Rundung) gerichtet sind, sind unzulässig. Mit diesem Urteil schloss sich das Bundessozialgericht der Auffassung, die vom Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis vertreten wird, an. Da der Kläger aber gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, kann trotz der Entscheidung des Bundessozialgerichtes noch nicht von einer klaren und eindeutigen Rechtslage gesprochen werden.

Fazit:
Dem Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis wurden durch das Thüringer Landessozialgericht Mutwillenskosten in Höhe von 600,00 € auferlegt, mit der Begründung, dass, obwohl die Rechtslage eindeutig sei, das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis dennoch an dem Rechtsmittel festhält.

Dies war nach Auffassung des Jobcenters im oben genannten Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht nicht der Fall. Das Urteil des Bundessozialgerichtes ist aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig. Eine eindeutige Rechtslage ist deshalb nicht gegeben. Das Jobcenter hält die Mutwillenskosten daher für ungerechtfertigt und hat auch deshalb das entsprechende Rechtsmittel eingelegt.

„Auch wenn es dem Außenstehenden so erscheinen mag, möchte ich klarstellen, dass nicht das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis in Größenordnungen Klagen erhebt, sondern tausendfach wegen Centbeträgen verklagt wurde. Das legt Gerichte lahm und kostet Steuergelder", so Ingrid Richter.

Eine abschließende Klärung der Frage, ob Klagen wegen solch geringfügiger Beträge zulässig sind, würde für alle am Verfahren Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und für die Zukunft Klagen und die damit verbundenen Kosten vermeiden.

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