Leistungen der Grundsicherung müssen Sie beantragen. Stellen Sie möglichst bald den Antrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter.

Für Tage vor der Antragstellung können Sie keine Leistungen erhalten. Anders, wenn die Dienststelle geschlossen hatte (zum Beispiel am Wochenende oder an Feiertagen). Dann reicht die Antragstellung am darauf folgenden Werktag.

Sie können den Antrag ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen, um erst einmal keinen Verlust zu riskieren. Daneben erforderliche Antragsunterlagen können Sie (möglichst vollständig und zeitnah) auch nachreichen. Wenn Sie für einen gemeinsamen Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auch für die anderen mit Ihnen lebenden Personen. Beachten Sie aber, dass jede volljährige Person in Ihrem Haushalt, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag stellen muss, wenn sie nicht Ihr Partner ist und auch kein Elternteil (von Ihnen, Ihrem Partner oder einem Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat). Ihre volljährigen Kinder oder die volljährigen Kinder Ihres/ihrer Partners/Partnerin müssen also einen eigenen Antrag stellen, sobald sie das 25. Lebensjahr vollendet haben!

 

aus: Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.) (2006): Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, S.4

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