Jobcenter prüft Einhaltung des Mindestlohnes

Hintergrund: Ausgehend von den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD, die die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns zum Gegenstand hatten, wurde mit dem Mindestlohngesetz, welches zum 01.01.2015 in Kraft trat, eine angemessene Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ganz Deutschland geschaffen. Dieser gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01.01. 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.

Der Mindestlohn ist der Betrag, den ein Arbeitgeber – bis auf wenige Ausnahmen - seinen Angestellten mindestens pro Stunde brutto zahlen muss.

Die Erhöhung des Mindestlohnes hat auch für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, sogenanntes Hartz IV, Vorteile. Durch eine höhere Lohnzahlung steigert sich, selbst bei der Anrechnung auf den Leistungsanspruch, das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen. Durch die Zahlung des gesetzlichen oder tariflichen Lohns, kann sich zudem ein versicherungspflichtiges Einkommen ergeben, welches Ansprüche zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung begründet.

Andrea Ehlers, Teamleiterin Leistung informiert, „dass das Jobcenter anhand der eingehenden Einkommensnachweise prüft, ob die Arbeitgeber den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn beachten und diesen auch zahlen. Neben dem Verdienst, müssen durch den Arbeitgeber auch die Arbeitsstunden bescheinigt werden."

Ergeben sich im Rahmen der Prüfung Hinweise, dass der Mindestlohn unterschritten oder gar ein „sittenwidriger" Lohn gezahlt wurde, wird der Arbeitgeber vom Jobcenter aufgefordert seinen Angestellten nach den gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften zu entlohnen. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber hierzu sogar gerichtlich verpflichtet werden.

„Wichtig sei es, alle Änderungen in den Einkommensverhältnissen dem Jobcenter umgehend mitzuteilen", so Andrea Ehlers abschließend.

 

Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin

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