Einkommen aus Ferienjobs wird nicht angerechnet

Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis teilt mit, dass das Einkommen, welches Schülerinnen und Schüler bei der Ausübung eines Ferienjobs erzielen, nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Ferienjobs können jungen Menschen zu ersten Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt verhelfen. Deshalb ermöglicht der Gesetzgeber es, dass bis zu 1.200 Euro pro Jahr anrechnungsfrei bleiben. Ziel des Gesetzes ist es, die Eigeninitiative von jungen Menschen zu fördern und ihnen die Möglichkeit zu geben, erste Eindrücke in der Arbeitswelt zu sammeln.

Die Regelungen sind jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft:

Der Job muss in den Ferien ausgeübt werden und auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt sein, damit schulische Belange unbeeinträchtigt bleiben und der Erholungscharakter der Ferien nicht verloren geht.

In dieser Zeit bleiben 1.200 Euro anrechnungsfrei.

Zeiträume, in denen die Schüler weniger als 100 Euro monatlich verdienen, werden nicht auf diese vierwöchige Frist angerechnet.

Die Regelung gilt nur für Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausbildungsvergütung dürfen sie nicht erhalten.

Obwohl die Vergütung aus Ferienjobs unter den genannten Voraussetzungen nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, muss das Jobcenter über eine solche Tätigkeit informiert werden.

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0 36 01 / 88 61 0* und 0 36 03 / 81 82 85*

oder zu den Sprechzeiten mit den entsprechenden Nachweisen mit.
* Festnetz der Deutschen Telekom: 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend, höchstens jedoch 42 ct/min.

 

Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin

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