Auf der sicheren Seite – Wer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, hat nichts zu befürchten.

Hintergrund: Wer Rechte hat, der hat bekanntlich auch Pflichten. Diejenigen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, haben sogenannte Mitwirkungspflichten. Geregelt sind diese in den §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Werden diese Pflichten nicht erfüllt, hat dies unangenehme Folgen. So kann es dazu kommen, dass Leistungen erst gar nicht bewilligt werden oder bereits bewilligte Leistungen teilweise oder sogar komplett gestrichen werden. Wer jedoch seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, hat nichts zu befürchten.

Doch was versteht man eigentlich unter Mitwirkungspflichten und wie verhalte ich mich als Leistungsempfänger richtig? Damit das Jobcenter den Leistungsanspruch prüfen kann, müssen zahlreiche Unterlagen vorgelegt werden. Fällt bei der Antragsprüfung auf, dass noch Unterlagen fehlen, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, diese noch einzureichen. Erst wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, kann die Antragsprüfung und Leistungsbewilligung erfolgen. Treten in der Folge Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder den persönlichen Verhältnissen ein, müssen diese dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden. „In unseren Beratungsgesprächen weisen wir auf diese Mitwirkungspflichten immer wieder hin und auch durch Presseveröffentlichungen wollen wir die Arbeit des Jobcenters transparenter und nachvollziehbarer machen", informiert der Teamleiter Leistung André Wiederhold.

Grundsätzlich ist jede Leistungsempfängerin bzw. jeder Leistungsempfänger verpflichtet, unverzüglich und von sich aus alle Änderungen – vor allem finanzieller Art – dem Jobcenter mitzuteilen.

Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn

  • Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen — auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger,
  • Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken,
  • Sie wieder arbeitsfähig sind,
  • Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten,
  • Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten,
  • sich Ihre Anschrift ändert,
  • Sie heiraten,
  • Sie eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen,
  • sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten/(Lebens-)Partners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert,
  • Ihnen oder Ihrem Ehegatten/(Lebens-)Partner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuern erstattet werden.

Darüber hinaus sind jegliche weiteren Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anzuzeigen. Beispiele hierfür sind:

  • Betriebskostengutschriften,
  • Aufnahme weiterer Personen in den Haushalt,
  • Geburt eines Kindes,
  • Änderung von Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschüssen,
  • Einmalige Einnahmen jeder Art (z.B. Lottogewinne, Erbschaften).

Wiederhold rät: „Zeigen Sie alle Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den persönlichen Verhältnissen unverzüglich, vollständig und richtig an. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

 

Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin

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