Leistungen der Grundsicherung müssen Sie beantragen. Stellen Sie möglichst bald den Antrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter.

Für Tage vor der Antragstellung können Sie keine Leistungen erhalten. Anders, wenn die Dienststelle geschlossen hatte (zum Beispiel am Wochenende oder an Feiertagen). Dann reicht die Antragstellung am darauf folgenden Werktag.

Sie können den Antrag ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen, um erst einmal keinen Verlust zu riskieren. Daneben erforderliche Antragsunterlagen können Sie (möglichst vollständig und zeitnah) auch nachreichen. Wenn Sie für einen gemeinsamen Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auch für die anderen mit Ihnen lebenden Personen. Beachten Sie aber, dass jede volljährige Person in Ihrem Haushalt, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag stellen muss, wenn sie nicht Ihr Partner ist und auch kein Elternteil (von Ihnen, Ihrem Partner oder einem Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat). Ihre volljährigen Kinder oder die volljährigen Kinder Ihres/ihrer Partners/Partnerin müssen also einen eigenen Antrag stellen, sobald sie das 25. Lebensjahr vollendet haben!

 

aus: Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.) (2006): Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, S.4

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Das heißt vor allem, wenn Sie keine zumutbare Arbeit aufnehmen können, Ihr Einkommen und Vermögen, soweit Sie es zuerst für Ihren Unterhalt verwenden müssten (also der Teil über den Freibeträgen), nicht ausreichen und Sie keine Hilfe von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten. Vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten müssen Sie geltend machen.

 

aus: Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.) (2006): Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, S.20

Anspruch auf ALG II haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Leistungsberechtigt sind auch die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt zusammenleben und eine gemeinschaftliche Haushaltsführung betreiben. Sie bilden gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft.

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