Gerüchte zum Hinzuverdienst bei Hartz IV-Empfängern halten sich hartnäckig!

Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV) bezieht, der kann damit monatlich keine „großen Sprünge" machen. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass man nichts hinzuverdienen darf, sonst werden die Leistungen gekürzt oder gänzlich gestrichen. Doch dem ist nicht so!

„Gerade in der aktuellen Diskussion um den Mindestlohn, ist auch immer wieder zu hören und zu lesen, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II für Aushilfsjobs nicht in Frage kämen, weil deren Bezüge dann verloren gingen", so Gerd Pächer, Bereichsleiter Markt und Integration im Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis. „Richtig ist, dass diejenigen, die während dem Bezug von Arbeitslosengeld II einen Job annehmen, durch Freibeträge unterm Strich mehr in der Geldbörse haben, als ohne Job", so Pächer. Mit der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) kann man wie der Name schon sagt, die Grundbedürfnisse finanzieren. Spielraum für andere Ausgaben bleibt dann meistens nicht. Durch einen Nebenjob kann man in jedem Fall profitieren. Zum einen kann man durch einen Job zumindest einen Teil des Lebensunterhaltes wieder selber bestreiten. Das erzielte Einkommen wird zwar auf die Grundsicherung angerechnet - aber eben nur teilweise - dafür sorgen Freibeträge. Neben dem Gewinn von Zuversicht und Lebensfreude, stehen Sie auch finanziell besser da. Über einen Nebenjob ist der Weg zurück in die Arbeitswelt leichter. Man hat den berühmten „Fuß in der Tür". „Aus einem anfänglichen Nebenjob entwickeln sich häufig sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Einkommen, das die Betroffenen wieder finanziell unabhängig macht", informiert Gerd Pächer.

Wie funktionieren die Freibeträge?
Wenn aus einer Tätigkeit ein Einkommen (Lohn) erzielt wird, wird ein Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Ein anderer Teil ist durch Freibeträge „geschützt". Die Freibeträge staffeln sich wie folgt:
Die ersten 100 Euro vom Lohn werden gar nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Sie bilden den so genannten Grundfreibetrag.

Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, werden weitere 20 Prozent als Freibetrag gewährt. Weiterhin werden für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt 10 Prozent als Freibetrag berücksichtigt.

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht, die zunächst recht kompliziert klingende Regelung anschaulich.

Beispiel: Wer einen Minijob auf 450-Euro-Basis annimmt, hat einen Grundfreibetrag von 100 Euro. Von den verbleibenden 350 Euro sind weitere 20 Prozent anrechnungsfrei – hier also 70 Euro. Unterm Strich sind also 170 Euro mehr in der Kasse als ohne den Job.

Eigens für die Vermittlung von sogenannten Mini- bzw. Midijobs hat das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis eine Job-Vermittlung eingerichtet. Slavica Stupp ist Ihnen bei der Suche und Vermittlung eines geeigneten Nebenjobs gern behilflich. Also: „Wenn nicht jetzt, wann dann?" Unter der Telefonnummer: 03601/8861300 können sie gern einen Beratungstermin vereinbaren. Denn: „Arbeit lohnt sich auf jeden Fall!"

Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin
Telefon: 03601 4620206
Telefax: 03601 4620388
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