Leistungen für Schulbedarf werden automatisch ausgezahlt!

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe wird für Schülerinnen und Schüler die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach dem Sozialgesetzbuch II durch das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis gewährt.

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen, erhalten für den persönlichen Schulbedarf zum 01. August 70,00 € und zum 01. Februar 30,00 € eines jeden Jahres.

Seit dem 01.08.2016 ist der Schulbedarf auch zu einem anderen Termin auszuzahlen, wenn ein Kind erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung des Schulbesuches erneut in der Schule aufgenommen wird. Auch in diesen Fällen können bis zu 100,00 € geleistet werden.

Diese zusätzliche Leistung wird zweckgebunden gezahlt, d. h. sie ist ausschließlich für die Beschaffung von Schulausstattung, wie z. B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien zu verwenden.

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf muss in der Regel nicht gesondert beantragt werden. Das Jobcenter zahlt die Leistung automatisch aus, wenn im Haushalt ein Kind im Alter von 6 bis 14 Jahren lebt. Lediglich bei Einschulung, Wiederaufnahme des Unterrichts nach Unterbrechung und Kindern ab dem 15. Lebensjahr ist eine Bestätigung über den Schulbesuch beim Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis vorzulegen. Die Bewilligung des persönlichen Schulbedarfes erfolgt mit einem gesonderten Bewilligungsbescheid.

Sollte es wider Erwarten nicht zu einer Auszahlung kommen, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, dann wenden Sie sich bitte telefonisch an das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis.

Eine aktuelle Übersicht der Telefonnummern ist auf der Internetseite www.jobcenter-uhk.de eingestellt.


Doreen Deutsch

Pressesprecherin

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